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Wahlen

Ordnung über die Wahl der
Klassensprecher, Schülersprecher, Verbindungslehrer
des Gabriel-von-Seidl-Gymnasiums

Gemäß §§ 10, 11 und 12 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) gibt sich der Schüleraus-schuss des Schuljahres 2013/14 im Einvernehmen mit dem Schulleiter folgende Wahlordnung. § 13 dieser Wahlordnung wurde gemäß § 12 GSO durch das Schulforum am 22.07.2014  beschlossen.

I. Klassensprecher

§ 1  Klassensprecher: Zeitpunkt der Wahl

1Die zwei Klassensprecher einer Klasse werden zu Beginn des Schuljahres gewählt. 2Die Klassenleiter tragen die gewählten Klassensprecher bis zu einem von der Schulleitung festgelegten Zeitpunkt im Notenbuch (Informationsportal) des Gabriel-von-Seidl-Gymnasiums ein.

§ 2 Klassensprecher: Kandidaten

1Alle Schüler einer Klasse können sich entweder selbst als Kandidaten benennen oder sich von einem anderen Mitglied des Klassenverbands aufstellen lassen. 2Lehrkräfte einer Klasse können keine Kandidaten aufstellen.

§ 3 Klassensprecher: Stimmberechtigte

1 lle am Wahltag anwesenden Schüler der jeweiligen Klasse sind stimmberechtigt. 2Jeder Schüler hat eine Stimme. 3Lehrkräfte haben kein Stimmrecht.

§ 4 Klassensprecher: Wahlausschuss und Wahlverfahren

(1) 1Es wird ein Wahlausschuss gebildet. 2Der Wahlausschuss besteht aus einer Schülerin, einem Schüler sowie der Klassenleiterin bzw. dem Klassenleiter. 3Kandidaten dürfen nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

(2) Die Wahl soll nur stattfinden, wenn mindestens 70% der Stimmberechtigten anwesend sind.

(3) 1Der erste und der zweite Klassensprecher werden in getrennten, voneinander unabhängigen Wahlgängen gewählt. 2Die Wahl findet in geheimer schriftlicher Form statt. 3Eine Wahl per Akklamation ist unzulässig. 4Auf dem Stimmzettel ist lediglich der Name des gewünschten Kandidaten zu notieren, von Symbolen und Zusätzen jeder Art ist abzusehen. 5Geht aus dem Stimmzettel nicht eindeutig hervor, für wen die Stimme abgegeben wird, so erklärt der Wahlausschuss den Stimmzettel für ungültig. 6Eine Enthaltung ist möglich und wird mit dem Wort "Enthaltung" auf dem Stimmzettel vermerkt.

(4) Gewählt ist jeweils derjenige Kandidat, welcher die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erzielt hat.

(5) 1Sollte im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht werden, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. 2Stehen mehrere Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl an erster bzw. zweiter Stelle, findet die Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt; Absatz 4 gilt unverändert. 3Sollte in zwei Stichwahlen keine absolute Mehrheit erzielt werden können, hat derjenige die Wahl gewonnen, welcher  bei der zweiten Stichwahl die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt hat; sollte auch hier Gleichstand bestehen, entscheidet das Los.

§ 5 Klassensprecher: Neuwahlen während des Schuljahres

(1) Tritt ein Klassensprecher im Laufe des Schuljahres von seinem Amt zurück oder scheidet dieser während des Schuljahres aus der Klasse aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl nach § 4 anzusetzen.

(2) 1Falls der Klassensprecher sein Amt nicht gewissenhaft ausübt, kann auf Antrag des Klassenleitung oder mindestens 50% der Stimmberechtigten eine Neuwahl stattfinden. 2In Falle einer Neuwahl sind mindestens drei Tage zuvor die Schülersprecher zu informieren.

§ 6  Jahrgangsstufensprecher der Q11/Q12

1Die Jahrgangsstufensprecher der Q11 und Q12 werden zu Beginn des Schuljahres gewählt. 2Die Zahl der Sprecher richtet sich nach der Zahl der Schüler in der jeweiligen Jahrgangsstufe und ergibt sich durch folgende Berechnung: Schülerzahl des jeweiligen Jahrgangs geteilt durch 20 ; es wird dann auf die Ganzzahl gerundet. 3Die Oberstufenkoordinatoren melden die gewählten Jahrgangs1stufensprecher bis zu einem festgelegten Zeitpunkt der Schulleitung.

§ 7 Jahrgangsstufensprecher: Kandidaten

1Alle Schüler eines Jahrgangs können sich entweder selbst als Kandidaten benennen oder sich von einem anderen Mitglied des Jahrgangs aufstellen lassen. 2Lehrkräfte eines Jahrgangs können keine Kandidaten aufstellen.

§ 8 Jahrgangsstufensprecher: Stimmberechtigte

1Alle am Wahltag anwesenden Schüler der jeweiligen Jahrgangsstufe sind stimmberechtigt. 2Jeder Schüler hat eine Stimme. 3Lehrkräfte haben kein Stimmrecht.

§ 9 Jahrgangsstufensprecher: Wahlausschuss und Wahlverfahren

(1) 1Es wird ein Wahlausschuss gebildet. 2Der Wahlausschuss besteht aus sieben Schülern sowie der Oberstufenkoordinatorin bzw. dem Oberstufenkoordinator. 3Kandidaten dürfen nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

(2) Die Wahl soll nur stattfinden, wenn mindestens 70% der Stimmberechtigten anwesend sind.

(3) 1Die Jahrgangsstufensprecher werden in geheimer schriftlicher Form gewählt. 2Eine Wahl per Akklamation ist unzulässig. 4Auf dem Stimmzettel sind lediglich die Namen der gewünschten Kandidaten zu notieren, von Symbolen und Zusätzen jeder Art ist abzusehen. 5Geht aus dem Stimmzettel nicht eindeutig hervor, für wen im Einzelnen die Stimme abgegeben wird, so erklärt der Wahlausschuss die Stimme für den entsprechenden Kandidaten als ungültig. 6Eine Enthaltung ist möglich und wird mit dem Wort "Enthaltung" auf dem Stimmzettel vermerkt.

(4)1Die Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, stellen die Jahrgangsstufensprecher in der entsprechenden Reihenfolge. 2Sollten zwei oder drei der erstplatzierten Kandidaten stimmgleich sein, entscheidet das Los über die entsprechende Reihenfolge. 3Haben zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl erzielt und liegen diese Kandidaten nach Auszählung aller Stimmen auf den letzten zu vergebenden Plätzen für die Stufensprecher, entscheidet das Los. 4Das Ergebnis der Wahlen wird in einer Liste festgehalten, die nicht gewählten Kandidaten stellen in der entsprechenden Reihenfolge die Ersatzkandidaten bzw. Nachrücker.

§ 10 Jahrgangsstufensprecher: Rücktritt während des Schuljahres

(1) Tritt ein Jahrgangsstufensprecher im Laufe des Schuljahres von seinem Amt zurück oder scheidet dieser während des Schuljahres aus der Jahrgangsstufe aus, so rückt einer der Ersatzkandidaten entsprechend der gewählten Reihenfolge nach.
(2) 1Falls einer der Jahrgangsstufensprecher sein Amt nicht gewissenhaft ausübt, kann auf Antrag der Oberstufenkoordinatoren und mindestens 55% der Stimmberechtigten seines Amtes enthoben werden. 3In Falle einer möglichen Amtsenthebung sind mindestens drei Tage zuvor die Schülersprecher zu informieren.
(3) Die Schulleitung kann bei schweren Verfehlungen einen der Sprecher seines Amtes entheben. Die Jahrgangsstufensprecher, die Oberstufenkoordinatoren sowie die Schüler-sprecher sind zu hören.


II: Schülersprecher

§ 11 Schülersprecher: Zeitpunkt der Wahl

Die drei Schülersprecher werden zu Beginn des Schuljahres zu einem von der Schulleitung festgelegten Termin gewählt.

§ 12 Schülersprecher: Kandidaten

(1) 1Alle Schüler der Schule können sich entweder selbst als Kandidaten benennen oder sich von einem anderen Schüler der Schule aufstellen lassen. 2Der Kandidat muss im Jahr der Wahl eine der Jahrgangsstufen 9 mit 12 besuchen. 3Die Schüler müssen ihre Kandidatur im Schuljahr vor der Wahl bis spätestens 20.7. dem gemäß § 14 gebildeten Wahlausschuss anzeigeN

(2) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Kandidatur zur Schülersprecherwahl zugelassen wird:

1. Teilnahme am Informationsseminar „Schülersprecher“. Dieses findet am Ende des Schuljahres vor der Wahl statt. Hier wird über Aufgaben, Verantwortung und Rechte aufgeklärt.

2. Jeder Kandidat erstellt einen (digitalen) Steckbrief für die Homepage im geschützten Bereich, für die Infoscreens und zum Aushang in den Klassenzimmern. Er und seine Erziehungsberechtigten müssen mit der jeweiligen Veröffentlichung einverstanden sein. Der Steckbrief muss mindestens den Namen und ein Foto des Kandidaten, das jeweilige Alter, die Klassenstufe und die jeweilige Motivation beinhalten. Die Steckbriefe sind innerhalb der ersten zwei Schulwochen dem Wahlausschuss zu übermitteln.

(3) Die Kandidatur kann nur bis zum Ende der zweiten Schulwoche des Wahljahrs zurückgezogen werden.

§ 13 Schülersprecher: Stimmberechtigte

1Alle am Wahltag anwesenden Schüler der Schule sind stimmberechtigt. 2Jeder Schüler hat eine Stimme. 3Lehrkräfte haben kein Stimmrecht. 4Eine Briefwahl ist nicht möglich.

§ 14  Schülersprecher: Wahlausschuss

(1) 1Es wird im Schuljahr vor der Wahl bis spätestens zum 01.07. ein Wahlausschuss für die Schülersprecherwahlen gebildet. 2Der Wahlausschuss besteht aus zwei amtierenden Schülersprechern, sofern diese nicht kandidieren, aus zwei der amtierenden Verbindungslehrer sowie aus einem weiteren geeigneten Schüler und einer weiteren geeigneten Lehrkraft. 3Sollten alle amtierenden Schülersprecher nochmals kandidieren, werden durch den Schülerausschuss zwei geeignete Schüler 11. und 12. Jahrgangsstufe in den Wahlausschuss berufen. 4Der Wahlausschuss bestimmt einen Wahlleiter. 5Der Wahlausschuss wird durch die amtierenden Verbindungslehrer im Einvernehmen mit der Schulleitung gebildet.
 
(2) 1Der Wahlausschuss entscheidet zu Beginn des Schuljahres über die Zulassung der Kandidaten nach § 12; spätestens zu Beginn der dritten Schulwoche stehen alle Kandidaten fest. 2Die Kandidaten werden in geeigneter Form mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bekannt gegeben; Hinweise hierzu finden sich unter § 7 Abs. 2.

(3) 1Der Wahlausschuss ist für die Organisation und korrekte Durchführung der Wahl nach § 15 verantwortlich. 2Er stellt nach Auszählung aller Stimmen das endgültige Endergebnis fest; der Schulleiter gibt dieses dann in geeigneter Form bekannt.

§ 15 Schülersprecher: Wahlverfahren

(1) 1Am vom Wahlausschuss festgelegten Wahltag finden die Wahlen zunächst in allen Klassen, der 11. Jahrgangsstufe und der 12. Jahrgangsstufe intern statt. 2Die Klassenleitung oder andere am Wahltag unterrichtende Fachlehrkräfte erhalten vom Wahlausschuss vorbereitete Stimmzettel für ihre Klassen/Kurse. 3Jeder Schüler der Klasse gibt seine Stimme in geheimer Wahl per Kreuz auf dem Stimmzettel ab. 4Von Symbolen und Zusätzen jeder Art ist abzusehen. 5Die Lehrkraft und ein Schüler der Klasse bzw. des Kurses in der 11. und 12. Jahrgangsstufe, sammeln die Stimmzettel ein, zählen die Stimmen aus, entscheiden über die Ungültigkeit des Stimmzettels und notieren das Ergebnis auf dem Formblatt, welches sie vom Wahlausschuss erhalten haben. 6Die Stimmzettel sowie das ausgefüllte und von Lehrkraft und Schüler unterschriebene Formblatt sind am gleichen Tag bis spätestens 13:00 bei einer dem Wahlausschuss angehörenden Lehrkraft abzugeben, um eine pünktliche Auszählung zu garantieren. 7Eine Briefwahl ist nicht möglich.

(2)  Der Wahlausschuss kontrolliert die ordnungsgemäße Abgabe des Formblatts zur Wahl, kontrolliert die abgegebenen Stimmzettel auf Gültigkeit und ermittelt das Endergebnis.

(3) 1Die drei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, stellen die drei Schülersprecher in der entsprechenden Reihenfolge. 2Sollten zwei oder drei der drei erstplatzierten Kandidaten stimmgleich sein, entscheidet das Los über die entsprechende Reihenfolge (1.- 3. Schülersprecher). 3Haben zwei Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl erzielt und liegen diese Kandidaten nach Auszählung aller Stimmen auf Platz 3 oder 4, findet eine Stichwahl statt. Für die Stichwahl gilt § 15 Abs. 1.

§ 16 Wahl der Juniorschülersprecher

(1) 1Es werden drei Juniorschülersprecher gewählt. 2Die Juniorschülersprecher müssen im Jahr der Wahl eine der Jahrgangsstufen 5 mit 8 besuchen.

(2) 1Stimmberechtigt sind nur Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 8. 2Jeder Schüler hat eine Stimme. 3Die Lehrkräfte haben kein Stimmrecht.4Eine Briefwahl ist nicht möglich.

(3) Für die Wahl der Junior-Schülersprecher gelten ansonsten die §§14  und 15 .

III: Verbindungslehrer

§ 17  Verbindungslehrer: Zeitpunkt der Wahl

1Die drei Verbindungslehrer werden am Ende des Schuljahres für das darauf folgende Schuljahr gewählt. 2Der Wahlausschuss informiert den Schulleiter sowie die Kandidaten unverzüglich nach der Wahl über das Ergebnis.

§ 18 Verbindungslehrer: Kandidaten

1Die Schülersprecher sprechen im Vorfeld der Wahl geeignete und vorgeschlagene Lehrkräfte auf eine mögliche Kandidatur an. 2Kandidierende Lehrkräfte erklären sich bereit, ein Schuljahr als Verbindungslehrer zur Verfügung zu stehen. 3Sie können ihre Kandidatur nur für alle Stufen (Unter-, Mittel- Oberstufe) erklären; die Kandidatur für einzelne Stufen ist unzulässig. 4Referendare können nicht kandidieren. 5Es gilt Art. 7 BayEUG.

§ 19 Verbindungslehrer: Stimmberechtigte

(1) 1Stimmberechtigt sind die ersten und zweiten Klassensprecher jeder Klasse zusammen mit den  Jahrgangsstufensprechern der Q11.

(2)  Jeder anwesende stimmberechtigte Klassensprecher hat eine Stimme.

§ 20 Verbindungslehrer: Wahlausschuss und Wahlverfahren

(1) 1Es wird ein Wahlausschuss gebildet. 2Der Wahlausschuss besteht aus den amtierenden Schülersprechern.

(2) 1Die drei Verbindungslehrer werden in geheimer Wahl gewählt. 2Auf dem Stimmzettel ist lediglich der Name des gewünschten Kandidaten zu notieren, von Symbolen und Zusätzen jeder Art ist abzusehen. 5Sollte aus dem Stimmzettel nicht eindeutig hervorgehen, für wen die Stimme abgegeben wird, so erklärt der Wahlausschuss den Stimmzettel für ungültig. 6Eine Enthaltung ist möglich und sollte mit dem Wort "Enthaltung" auf dem Stimmzettel vermerkt werden.

(4) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten der Stimmen der anwesenden Stimm-berechtigten erzielt haben.

(5) 1Im Falle dessen, dass mehrere Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl an dritter und vierter Stelle stehen, findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt.; Absatz (4) gilt unverändert. 3Sollte in zwei Stichwahlen keine Mehrheit erzielt werden können, entscheidet das Los.

§ 21 Verbindungslehrer: Neuwahlen während des Schuljahres

Scheidet ein Verbindungslehrer während des Schuljahres aus, ist für diesen unverzüglich eine Neuwahl nach § 15 anzusetzen.

Diese Wahlordnung tritt am 1.9.2014 in Kraft.

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Waldmann                            Heue


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Saumweber                            Dr. Harald Vorleuter, Oberstudiendirektor

Schülersprecher/Minister

An unserer Schule haben wir sehr viele Vertreter der Schüler:

 

1. Schülersprecher: Shalina Schroeter

2. Schülersprecher: Phillip Grundhuber

3. Schülersprecher: Benedikt Weicherieder

1.Juniorschülersprecher: Henrik Heubl

2.Juniorschülersprecher: Johann Lenz

3.Juniorschülersprecher: Arne Schmitz

Cateringminister: Sevi Burghardt

Cateringminister: Julius Steinbach

Design-Minister: Philipp Grundhuber

Design-Minister: Magdalena Oberhauser, Lio Glas

Partyminister: Veri Sandner

Partyminister: Lio Glas

Partyminister: Ebru Demiryak

Homepage-Minister: Henrik Heubl

Homepage-Minister: Hannes Bochum

Eindrücke vom SMV Seminar

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Über die SMV

Die Schülermitverantwortung ist eine Gruppe aus engagierten Schülerinnen und Schülern, die die Schüler vertreten und so auch in engem Kontakt und in enger Zusammenarbeit mit den Lehrern stehen.
Die SMV organisiert unter anderem Unterstufenparties, den Projekttag, den Lebkuchenverkauf in der Weihnachtszeit, die Tombola beim alljährlichen Burkina Faso Basar und den Verkauf unserer Schulkleidung. Auch sorgen wir bei Elternabenden und anderen schulischen Veranstaltungen für das Catering, so dass Schüler, Eltern und Lehrer nicht hungern müssen. Für all dies braucht man natürlich viele fleißige Helfer und man kann jeden gut gebrauchen. In der Regel jeden Mittwoch in der 2.Pause können Schüler im SMV-Zimmer (Raum B 2.28; im ersten Stock zwischen Altbau und Kunsttrakt) vorbeischauen, Anliegen vortragen, Vorschläge machen oder einfach nur mal reinschnuppern und die SMV etwas besser kennenlernen.
Den „Kern“ der SMV bilden die drei Schülersprecher und Juniorschülersprecher, welche speziell für die Unterstufe zuständig sind. Vor allem mit den Verbindungslehrern und natürlich den anderen SMV-Mitgliedern findet ein reger Austausch statt.
Die Juniorschülersprecher kümmern sich primär um die Unterstufe und organisieren so zum Beispiel die Unterstufenparties. Man kann sich jedoch auch mit den verschiedensten Anliegen und Problemen an sie wenden. Sie werden immer mehr in die Arbeit der Schülersprecher eingebunden, sodass sie davon einen Eindruck bekommen und das Amt später vielleicht selbst übernehmen können.
Die SMV freut sich immer auf motivierte und engagierte Schülerinnen und Schüler. Wer Lust hat, ein Teil der SMV zu werden, ist herzlich eingeladen!

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